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Zahlung des Rundfunkbeitrags

Wie ist bei Volljährigkeit von Klienten zu verfahren?

Seit 01.01.2013 gibt es den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag, d. h. es ist nicht mehr entscheidend, ob und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind. Es gilt: Eine Wohnung – ein Beitrag.
Auf Grundlage der Informationen des Einwohnermeldeamts geht allen volljährigen Klienten eine Aufforderung zur Anmeldung bzw. Zahlung des Rundfunkbeitrags (ehem. GEZ-Beitrags) zu.
Um als Einrichtung entsprechend darauf reagieren zu können, müssen zwei Fälle unterschieden werden: 

Fall 1

Werden die Bewohner einer stationären Einrichtung 24 Stunden von dauerhaft anwesendem Personal betreut, so wird die Einrichtung als Gemeinschaftsunterkunft angesehen. Hierbei ist die Einrichtung als Betriebsstätte anmelde- und beitragspflichtig. Die betreuten Bewohner sind nicht separat anmelde- und beitragspflichtig.

Fall 2

Personen, die außerhalb einer stationären Einrichtung oder in einer Außenwohngruppe leben und nicht rund-um-die-Uhr betreut werden (ambulant betreutes Wohnen, betreutes Wohnen und dezentrales Wohnen), müssen angemeldet werden. Sie können aber einen Antrag auf Befreiung stellen.

https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/befreiung_oder_ermaessigung_beantragen/index_ger.html
Dem Befreiungsantrag ist eine Kopie des Bewilligungsbescheids beizufügen, aus dem die Gewährung der Leistung und der Bewilligungszeitraum hervorgeht. 

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