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Wer zahlt das Führungszeugnis?

Die Erteilung eines Führungszeugnisses ist in den meisten Fällen gebührenpflichtig. Hat der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber diese Kosten zu tragen?

Im Urteil des Hessischen LAG vom 21.04.2015 – 15 Sa 1062/14 heißt es:

„Liegt die Beschaffung eines polizeilichen Führungszeugnisses im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers und dient es im weitesten Sinne der Arbeitsausführung, ohne dass die Beschaffung zur selbstverständlichen Einsatzpflicht des Arbeitnehmers im Rahmen seiner Arbeitspflicht gehört, hat der Arbeitgeber die dafür entstandenen Kosten vollständig durch Auszahlung an den Arbeitnehmer zu erstatten.“

Quelle: https://openjur.de

Im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe hat der Gesetzgeber die Beschaffungspflicht eines polizeilichen Führungszeugnisses jedoch dem Arbeitnehmer zugewiesen. In § 72 a (1) SGB VIII ist die Vorlagepflicht eines erweiterten Führungszeugnisses normiert: „Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat … verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.“ 

Ohne Vorlage dieses Zeugnisses kann/darf der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nicht ausüben. Damit gehört die Beschaffung zur selbstverständlichen Einsatzpflicht des Arbeitnehmers im Rahmen seiner Arbeitspflicht. Der Arbeitnehmer hat die Kosten also selbst zu tragen und erhält keine Erstattung durch den Arbeitgeber. 

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