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Verdacht auf SARS-CoV-2 – und nun?

Wie sehen die Meldewege bei SARS-COV-2-Verdachtsfällen in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe aus?

1. Meldung gegenüber dem Gesundheitsamt

Bereits bei Verdacht auf eine Erkrankung mit SARS-CoV-2 besteht die Verpflichtung der namentlichen Meldung gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt (gem. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 IfSG).

Was muss gemeldet werden?

Gemäß § 9 IfSG muss die Meldung insbesondere den Namen der betroffenen Person, Geburtsdatum, Geschlecht und Anschrift sowie weitere Kontaktdaten enthalten.

Wer hat zu melden?

Verpflichtet zur Meldung sind vorrangig feststellende Ärzte, Labore und andere in § 8 IfSG aufgeführte medizinische Berufe und Institutionen, aber auch Leiter von Einrichtungen (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 1-6.

Bis wann muss gemeldet werden?

Die Meldung beim zuständigen Gesundheitsamt hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat (§ 9 Abs. 3 IfSG).

Welches Gesundheitsamt ist zuständig?

Bei Personen, die in einer Einrichtung betreut oder untergebracht ist, hat die Meldung an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet.

Die für Sie zuständige Gesundheitsamt mit den Kontaktdaten finden Sie auf der Website des Robert-Koch-Instituts unter https://tools.rki.de/PLZTool/

Was passiert nach der Meldung?

Das zuständige Gesundheitsamt ordnet alle weiteren Maßnahmen, in Abhängigkeit von einer aktuellen Lagebewertung vor Ort, an.

Sofern die Erkrankung einen stationären Krankenhausaufenthalt nicht notwendig macht, empfiehlt das Robert-Koch-Institut im Umgang mit infizierten Personen folgende Hygienemaßnahmen:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hygiene.html

Stehen Zimmer und Sanitärbereiche zur Verfügung, in denen Erkrankte gegebenenfalls isoliert versorgt werden können?

Besteht in Einzelfällen die Möglichkeit, Kinder und Jugendliche in Absprache mit dem fallführenden Jugendamt und den Personensorgeberechtigten anderweitig unterzubringen?

 

2. Meldung gegenüber der aufsichtsführenden Behörde (Heimaufsicht)

Neben der Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt besteht gleichzeitig eine Meldepflicht gegenüber der betriebserlaubniserteilenden Behörde (§ 47 SGB VIII).

Das für eine Meldung notwendige Formular kann von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.

Eine Übersicht des für Ihre Einrichtung zuständigen Landesjugendamt erhalten Sie unter:

http://www.bagljae.de/content/landesjugendaemter/kontakt-ljae/

 

 

Quellen:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Empfehlung_Meldung.html

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