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Gleichbleibende Barbeträge

Keine Taschengelderhöhung in Schleswig-Holstein zum 01.01.2025

Für alle Altersgruppen in Jugendhilfeeinrichtungen bleiben auch über den Jahreswechsel hinaus die Barbeträge unverändert. 

Gemäß § 39 Abs. 2 SGB VIII ist Kindern bzw. Jugendlichen ein angemessener Barbetrag, nach Altersgruppen gestaffelt, zu gewähren. „Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt.“ Für Schleswig-Holstein ist die für die Festsetzung der Barbeträge zuständige Behörde das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren.

Der Barbetrag für Junge Volljährige in Jugendhilfeeinrichtungen beträgt gemäß § 27b Abs. 3 Punkt 1 SGB XII  27 % der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 SGB XII. Junge Volljährige erhalten demnach seit dem 01.01.2024 einen monatlichen Barbetrag in Höhe von 152,01 Euro. Dieser Betrag bleibt auch in 2025 unverändert.

Die Höhe der Barbeträge für minderjährige Kinder bzw. Jugendliche in Jugendhilfeeinrichtungen orientiert sich prozentual am Barbetrag eines jungen Volljährigen. Sie ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Es wird jeweils auf volle Euro auf- bzw. abgerundet:

 

Altersgruppe %-Anteil Barbetrag
 4 und 5 Jahre  6 v. H.  9 Euro
 6 und 7 Jahre 10 v. H. 15 Euro
 8 und 9 Jahre 14 v. H. 21 Euro
10 und 11 Jahre 20 v. H. 30 Euro
12 und 13 Jahre 32 v. H. 49 Euro
14 und 15 Jahre 47 v. H. 71 Euro
16 und 17 Jahre 64 v. H. 97 Euro

 

Quelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren, Stand: 28.11.2023 (schleswig-holstein.de/Barbeträge)

 

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