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Masernimpfung

Wer übernimmt die Kosten in Gemeinschaftseinrichtungen?

Seit dem 01.03.2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Demnach müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, einen vollständigen Impfschutz nachweisen. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Einrichtungen. Gemäß § 20 Abs. 8 Nr. 2 IFSG umfasst dies „Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben“.

Personen, für die kein ausreichender Nachweis über den Masernschutz vorgelegt wird, dürfen in den betroffenen Einrichtungen nicht arbeiten bzw. betreut werden. Sofern bislang kein Impfschutz besteht, ist dieser nachzuholen, doch wer trägt die Kosten dafür?

Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 SGB V regelt den Anspruch der Versicherten auf Leistungen für Schutzimpfungen: Gemäß § 11 (1) dieser Richtlinie haben Versicherte Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen nach Absatz 1, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO in Anlage 1 zu dieser Richtlinie aufgenommen wurden. Es sind u.a. nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind, aufgenommen. Das bedeutet, dass die Krankenkassen für diese Berufsgruppe die Kosten für eine zweimalige Impfung gegen Masern übernehmen.

Und auch bei Kindern/Jugendlichen erfolgt die Kostenübernahme von den Krankenkassen: Nach §11 (2) umfasst der Anspruch „auch die Nachholung von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes, bei Jugendlichen spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.“

Quellen:

https://www.g-ba.de/Richtlinie

https://www.g-ba.de/Pressemitteilung/Masernschutz

 

Weitere Fragen zum Impfen für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen werden über folgende Internetseite beantwortet:

https://www.masernschutz.de/beschaeftigte-in-einrichtungen.html

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