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Einsatz von PoC-Tests

Was gibt es dabei in Gemeinschaftseinrichtungen zu beachten?

Durch die Anpassung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (§3 Abs. 4a Nr. 4 MPAV) dürfen seit dem 4. Dezember 2020 Antigen-Tests zum Nachweis von SARS-CoV2 auch an Gemeinschaftseinrichtungen (nach §33 IfSG) abgegeben werden.

Antigen-Schnelltests, auch Point-Of-Care-Test (PoC-Test) genannt, bieten die Möglichkeit, vermehrt zu testen und schneller Infektionen zu erkennen. Allerdings sind Antigen-Schnelltests nicht so sensitiv, wie PCR-Tests (Polymerase‑Kettenreaktion), d.h. bei geringer Viruslast könnte eine mit dem Coronavirus infizierte Person möglicherweise nicht erkannt werden (falsch-negativ). Und auch bei angezeigtem positiven Ergebnis des Antigen-Schnelltests sollte eine PCR-Testung angeschlossen werden, um verlässlich zu bewerten, ob die positiv getestete Person tatsächlich infiziert ist.

Mit dem Einsatz der Antigen-Tests sind Anforderungen verbunden, wie z.B.

  • Schulung und Einweisung durch niedergelassene Ärzte
  • Beachtung von Infektions- und Arbeitsschutzmaßnahmen
  • umfassende Dokumentation aller Testergebnisse unter Beachtung des Datenschutzes
  • Qualitätssicherung (§ 9 MPBetreibV in Verbindung mit Rili-BÄK)
  • Abfallentsorgung

Hinzu kommt, dass Gemeinschaftseinrichtungen keine Leistungserbringer nach der Coronavirus-Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (TestV) sind. Eine Abrechnung der entstandenen Sachkosten mit der Kassenärztlichen Vereinigung für die selbst beschafften PoC-Tests sowie für die Schulung/Einweisung ist (derzeit) nicht möglich, so dass diese vom Einrichtungsträger selbst zu tragen sind.

Quellen:

 https://www.bundesgesundheitsministerium.de

https://www.abfallmanager-medizin.de

https://www.baua.de

 

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