Gleichbleibende Barbeträge in Schleswig-Holstein in 2025

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Gleichbleibende Barbeträge

Keine Taschengelderhöhung in Schleswig-Holstein zum 01.01.2025

Für alle Altersgruppen in Jugendhilfeeinrichtungen bleiben auch über den Jahreswechsel hinaus die Barbeträge unverändert. 

Gemäß § 39 Abs. 2 SGB VIII ist Kindern bzw. Jugendlichen ein angemessener Barbetrag, nach Altersgruppen gestaffelt, zu gewähren. „Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt.“ Für Schleswig-Holstein ist die für die Festsetzung der Barbeträge zuständige Behörde das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren.

Der Barbetrag für Junge Volljährige in Jugendhilfeeinrichtungen beträgt gemäß § 27b Abs. 3 Punkt 1 SGB XII  27 % der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 SGB XII. Junge Volljährige erhalten demnach seit dem 01.01.2024 einen monatlichen Barbetrag in Höhe von 152,01 Euro. Dieser Betrag bleibt auch in 2025 unverändert.

Die Höhe der Barbeträge für minderjährige Kinder bzw. Jugendliche in Jugendhilfeeinrichtungen orientiert sich prozentual am Barbetrag eines jungen Volljährigen. Sie ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Es wird jeweils auf volle Euro auf- bzw. abgerundet:

 

Altersgruppe %-Anteil Barbetrag
 4 und 5 Jahre  6 v. H.  9 Euro
 6 und 7 Jahre 10 v. H. 15 Euro
 8 und 9 Jahre 14 v. H. 21 Euro
10 und 11 Jahre 20 v. H. 30 Euro
12 und 13 Jahre 32 v. H. 49 Euro
14 und 15 Jahre 47 v. H. 71 Euro
16 und 17 Jahre 64 v. H. 97 Euro

 

Quelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren, Stand: 28.11.2023 (schleswig-holstein.de/Barbeträge)

 

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    Firmensitz im neuen Glanz

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    Firmensitz im neuen Glanz

    Im ehemaligen „Kaiserlichen Postamt“ befinden sich auf über 400 qm die Büro- und Tagungsräume der Korneffel Beratungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH. Am 26.02.2021 wurde nachfolgender Artikel von Friedhelm Caspari im Flensburger Tageblatt veröffentlicht:

     

    Nach Sanierung: Historisches Posthaus nun ein moderner Blickfang 

    HUSBY  „Das Haus atmet wieder“, sagt Reiner Korneffel. Der Unternehmer hat 2019 das historische frühere Postgebäude in der Flensburger Straße in Husby erworben und mit sehr hohem Aufwand saniert.

    Das Gesamtobjekt erstrahlt in neuem Glanz und erinnert mit dem angebrachten sowie dem Original nachempfundenen Schriftzug „Kaiserliches Postamt“ an die historische Nutzung. „Einen Blickfang im Dorf“ nennt Reiner Korneffel  (57) sehr zutreffend sein jüngstes bauliches Erhaltungsprojekt in Husby

    Das um 1900 erbaute und kurz danach als Postamt eröffnete Haus birgt jetzt auf drei Etagen auf mehr als 400 Quadratmetern Fläche die Büros und Tagungsräume der Korneffel Beratungs- und Beteiligungsgesellschaft, die unter anderem Software für den bundesweiten Sozialbereich entwickelt. Auch sind Christine und Reiner Korneffel im Erziehungs- und Bildungsbereich engagiert, indem das Unternehmer-Ehepaar seit 1993 das Kinderhaus Husby leiten. Von ihnen war das 183 Jahre alte Haus im Dorfkern ebenfalls grundlegend restauriert und ausgebaut worden. Ein weiteres Wohnprojekt für Jugendliche ist die 1996 von Korneffel erworbene und sanierte Alte Schmiede, wenige Schritte vom „Kaiserlichen Postamt“ entfernt.

    „Ich finde die Sanierung sehr gelungen“, kommentiert Bürgermeister Hans Christian Matzen das bis auf wenige Restarbeiten abgeschlossene Bauprojekt. Das frühere Postgebäude hatte Vorläufer-Stationen: Die erste befand sich in einem heute nicht mehr vorhandenen gegenüberliegenden Haus, in dem August Biörnsen residierte.

    „Mein Urgroßvater war Uhrmacher und wurde dazu im Oktober 1883 kaiserlicher Postagent“, weiß Jochen Clausen, der Mitglieder der Archivgruppe Husby ist. August Biörnsen arbeitete damals in seinem Wohnhaus. Den Postschalter bediente er von seiner direkt dahinter liegenden Uhrmacherwerkstatt aus. 

    Von 1900 bis 1904 bot die Post an anderer Stelle – ebenfalls in der Flensburger Straße – ihre Dienste an. Das geht aus den Chronik-Bänden von Husby hervor. 1904 zog die  „Kaiserliche Post“ als Mieter in das jetzige Haus mit der Nummer 12. In dem Gebäude, das sich in Privatbesitz befand, waren auch mehrere Wohnungen. Das Haus wurde schließlich 1966 an die Deutsche Bundespost verkauft; Eigentümer war danach (ab 1997) die Deutsche Post AG.

    In den darauffolgenden Jahren wechselten die Eigentümer mehrfach, was zu diversen Umbauten des Wohn- und Zweckgebäudes führte – ästhetisch gesehen nicht zu seinem Vorteil. Deshalb ist es erfreulich, dass jetzt der Ursprungszustand wieder hergestellt wurde.

    Quelle: https://www.shz.de/lokales/flensburger-tageblatt 

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      Was gibt es dabei in Gemeinschaftseinrichtungen zu beachten?

      Durch die Anpassung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (§3 Abs. 4a Nr. 4 MPAV) dürfen seit dem 4. Dezember 2020 Antigen-Tests zum Nachweis von SARS-CoV2 auch an Gemeinschaftseinrichtungen (nach §33 IfSG) abgegeben werden.

      Antigen-Schnelltests, auch Point-Of-Care-Test (PoC-Test) genannt, bieten die Möglichkeit, vermehrt zu testen und schneller Infektionen zu erkennen. Allerdings sind Antigen-Schnelltests nicht so sensitiv, wie PCR-Tests (Polymerase‑Kettenreaktion), d.h. bei geringer Viruslast könnte eine mit dem Coronavirus infizierte Person möglicherweise nicht erkannt werden (falsch-negativ). Und auch bei angezeigtem positiven Ergebnis des Antigen-Schnelltests sollte eine PCR-Testung angeschlossen werden, um verlässlich zu bewerten, ob die positiv getestete Person tatsächlich infiziert ist.

      Mit dem Einsatz der Antigen-Tests sind Anforderungen verbunden, wie z.B.

      • Schulung und Einweisung durch niedergelassene Ärzte
      • Beachtung von Infektions- und Arbeitsschutzmaßnahmen
      • umfassende Dokumentation aller Testergebnisse unter Beachtung des Datenschutzes
      • Qualitätssicherung (§ 9 MPBetreibV in Verbindung mit Rili-BÄK)
      • Abfallentsorgung

      Hinzu kommt, dass Gemeinschaftseinrichtungen keine Leistungserbringer nach der Coronavirus-Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (TestV) sind. Eine Abrechnung der entstandenen Sachkosten mit der Kassenärztlichen Vereinigung für die selbst beschafften PoC-Tests sowie für die Schulung/Einweisung ist (derzeit) nicht möglich, so dass diese vom Einrichtungsträger selbst zu tragen sind.

      Quellen:

       https://www.bundesgesundheitsministerium.de

      https://www.abfallmanager-medizin.de

      https://www.baua.de

       

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        Wer zahlt das Führungszeugnis?

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        Wer zahlt das Führungszeugnis?

        Die Erteilung eines Führungszeugnisses ist in den meisten Fällen gebührenpflichtig. Hat der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber diese Kosten zu tragen?

        Im Urteil des Hessischen LAG vom 21.04.2015 – 15 Sa 1062/14 heißt es:

        „Liegt die Beschaffung eines polizeilichen Führungszeugnisses im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers und dient es im weitesten Sinne der Arbeitsausführung, ohne dass die Beschaffung zur selbstverständlichen Einsatzpflicht des Arbeitnehmers im Rahmen seiner Arbeitspflicht gehört, hat der Arbeitgeber die dafür entstandenen Kosten vollständig durch Auszahlung an den Arbeitnehmer zu erstatten.“

        Quelle: https://openjur.de

        Im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe hat der Gesetzgeber die Beschaffungspflicht eines polizeilichen Führungszeugnisses jedoch dem Arbeitnehmer zugewiesen. In § 72 a (1) SGB VIII ist die Vorlagepflicht eines erweiterten Führungszeugnisses normiert: „Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat … verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.“ 

        Ohne Vorlage dieses Zeugnisses kann/darf der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nicht ausüben. Damit gehört die Beschaffung zur selbstverständlichen Einsatzpflicht des Arbeitnehmers im Rahmen seiner Arbeitspflicht. Der Arbeitnehmer hat die Kosten also selbst zu tragen und erhält keine Erstattung durch den Arbeitgeber. 

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